Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt) (EGV-SZ 2019 A 2.1) | Eherecht
Dispositiv
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 für diesen Teilentscheid wer- den dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- (Rechtsmittel) Kantonsgericht Schwyz 3
- (Mitteilung) B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 14. Ja- nuar 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
- Das Teilurteil vom 29. November 2018 des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und das vor dem Bezirksgericht March gestellte Rechtsbegehren, welches wie folgt lautet: “Es sei über den Schei- dungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung des Rechts- begehrens der Klage die Ehe sofort zu scheiden“ sei vollumfäng- lich abzuweisen.
- Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwST von 7,7 %) zulasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2019 beantragt C.________ (nachfol- gend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG- act. 8);- in Erwägung:
- Im Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat im Entscheid betreffend den Schei- dungspunkt auch über die Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen bestehen für das Güterrecht, welches aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO) sowie in bestimmten Fällen für Ausgleichsansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Als weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist nach neuester bundes- Kantonsgericht Schwyz 4 gerichtlicher Rechtsprechung ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das In- teresse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen über- wiegt. Widersetzt sich ein Ehegatte der Ausfällung eines Teilentscheides im Scheidungspunkt, ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 144 III 298, E. 6.4 und 7; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3). Ist ein Teilurteil im Scheidungspunkt grundsätzlich zulässig, so stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, wann der Scheidungspunkt spruchreif ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 5 f.). Spruchreife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit abgeklärt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Mit anderen Worten müssen sämtliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs befinden zu können (Steck/Brunner, in: Basler Kom- mentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12 zu Art. 236 ZPO; BGE 140 III 450, E. 3.2). Voraussetzung der Spruchreife ist überdies, dass das gesetzlich vor- geschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist (Steck/Brunner, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12a zu Art. 236 ZPO; BGE 140 III 450, E. 3.2). a) Die unbegründete Scheidungsklage vom 22. März 2017 erfolgte gestützt auf Art. 114 ZGB (Vi-act. 1). Ein Ehegatte kann die Scheidung nach Art. 114 ZGB verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Kla- ge mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Trennungsfrist wird streng gehandhabt. Auch bei einer nur wenige Tage zu früh, d.h. vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, erhobenen Scheidungsklage besteht kein Scheidungsanspruch (Fankhauser, in: FamKomm. Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 25 zu Art. 114 ZGB). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat derjeni- ge, der sich auf den Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens be- Kantonsgericht Schwyz 5 ruft, den Umstand und die Dauer des Getrenntlebens zu beweisen (Fankhau- ser, in: FamKomm. Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 28 zu Art. 114 ZGB). Ist die Aufnahme des Getrenntlebens in einem Eheschutzentscheid gerichtlich festgestellt worden, ist ein darin festgehaltener Zeitpunkt massgebend (Fank- hauser, a.a.O., N 18 zu Art. 114 ZGB). Das Gericht darf das zweijährige Ge- trenntleben aber nur als erwiesen annehmen, wenn es sich von dessen Vor- handensein überzeugt hat (Fankhauser, a.a.O., N 28 zu Art. 114 ZGB). Denn im Scheidungspunkt gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 27 zu Art. 277 ZPO sowie N 3 zu Art. 291 ZPO). b) Gemäss Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 23. September 2015 leben die Ehegatten seit dem 1. April 2015 ge- trennt (Vi-act. 1, Beilage 2, E. 3). Die zweijährige Trennungsfrist dauerte dem- nach bis am 2. April 2017. Die (unbegründete) Scheidungsklage wurde am 22. März 2017 rechtshängig gemacht (Vi-act. 1), d.h. elf Tage zu früh. Die Kläge- rin selber bestätigt in der unbegründeten Scheidungsklage vom 22. März 2017, dass „die Parteien in ein paar Tagen mehr als zwei Jahre getrennt“ le- ben würden (Vi-act. 1). Somit war der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB im massgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht erfüllt. Im Übrigen ist dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 28. Juli 2017 auch nicht zu ent- nehmen, dass sich das Gericht anlässlich der Anhörung davon überzeugt hät- te, dass die Parteien tatsächlich während zwei Jahren ununterbrochen, d.h. ohne zwischenzeitliche Wiederaufnahme des Zusammenlebens, getrennt ge- lebt hätten (KG-act. 10/1). Die Scheidung konnte somit nicht gestützt auf Art. 114 ZGB ausgesprochen werden. Indessen wurde im Protokoll der Eini- gungsverhandlung vom 28. Juli 2017 unter dem Titel „Anhörung“ festgehalten, beide Parteien hätten erklärt, aus freien Stücken mit einer Scheidung einver- standen zu sein (KG-act. 10/1, S. 2). Kantonsgericht Schwyz 6 c) Haben die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt und sind sie mit der Scheidung ein- verstanden, wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB) fortgesetzt (Art. 292 Abs. 1 ZPO). Auch wenn sich die Ehegatten lediglich im Scheidungspunkt einigen und sämtliche Scheidungsfolgen umstritten bleiben, ist die Scheidung folglich gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB auszusprechen (Fankhauser, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZGB). In casu liegt eine Teileinigung nach Art. 112 Abs. 1 ZGB vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Scheidung gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB auszusprechen ist. d) Nach Eingang der (unbegründeten) Scheidungsklage (Art. 290 ZPO) lädt das Gericht zur Einigungsverhandlung vor, an welcher insbesondere das Vorliegen des Scheidungsgrundes – von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) – abgeklärt wird (Art. 291 Abs. 1 ZPO). Ist die zweijährige Trennungsfrist bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung noch nicht abgelaufen, erklärt sich der beklagte Ehegatte aber anlässlich der Einigungsverhandlung mit der Scheidung einverstanden, so wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111/112 ZGB) fortgesetzt (Art. 292 Abs. 1 ZPO). Somit ist eine getrennte und gemeinsame Anhörung durchzuführen (Art. 287 ZPO i.V.m. Art. 112 Abs. 2 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 6 zu Art. 292 ZPO). Dabei hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass der Scheidungswille beider Ehegatten (sowie eine allfällige Teileinigung über die Scheidungsnebenfolgen) ihrem jeweiligen freien Willen und reiflicher Über- legung entsprechen (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach der Anhörung sind die Parteien an die Erklärung ihres Scheidungswillens ge- bunden (Fankhauser, a.a.O., Anhang ZPO, N 11 zu Art. 288 ZPO). e) Nachdem der beklagte Berufungsführer anlässlich der Einigungsver- handlung vom 28. Juli 2017 ebenfalls seinen Scheidungswillen erklärte (KG- act. 10/1, S. 2), hatte ein Wechsel des Verfahrens betreffend Scheidungsklage Kantonsgericht Schwyz 7 nach Art. 114 ZGB auf jenes nach Art. 112 ZGB zu erfolgen und wäre eine getrennte und gemeinsame Anhörung durchzuführen gewesen. Dem Protokoll der Einigungsverhandlung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine getrennte Anhörung stattgefunden hätte (KG-act. 10/1). Im Hinblick auf den Schei- dungsgrund nach Art. 112 ZGB wurde das Verfahren demnach nicht ord- nungsgemäss durchgeführt, was bedeutet, dass dieses noch nicht spruchreif ist. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht anlässlich der Anhörung zu prüfen, ob das Scheidungsbegehren bzw. der Scheidungswille beider Parteien auf ihrem freien Willen und reiflicher Überlegung beruhen. Im Hinblick auf den Scheidungsgrund besteht der Hauptzweck der Anhörung darin, herauszufin- den, ob ein Ehegatte durch den anderen (oder durch Dritte) diesbezüglich unter Druck gesetzt oder sein Wille sonst in unzulässiger Weise beeinflusst wurde (BBl 1996 I 86; Fankhauser, a.a.O., N 12 zu Art. 111 ZGB). Diese Überprüfung setzt eine Einzelanhörung voraus, welche zudem zeitlich vor der gemeinsamen Befragung zu erfolgen hat (BBl 1996 I 86; Fankhauser, a.a.O., N 13 zu Art. 111 ZGB). Damit erweist sich die getrennte Anhörung der Ehe- gatten als ein wesentliches Element des Scheidungsverfahrens nach Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB. Indem die Vorinstanz keine getrennte Anhörung durchführ- te, beging sie einen wesentlichen Verfahrensfehler, welcher weder in zweiter Instanz geheilt noch ausser Acht gelassen werden kann. Bereits aus diesem Grund ist die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. f) Liegt ein Antrag um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor und stimmt der andere Ehegatte diesem nicht zu, hat – wie bereits erwähnt – gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich eine Interes- senabwägung stattzufinden (BGE 144 III 298, E. 6.4 und 7; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3). Diese Interessenabwä- gung erfolgt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. die Argu- mentation in BGE 144 III 298, E. 7 und Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. No- vember 2018, E. 3). Wird der Anspruch auf ein Teilurteil bejaht, fällt das Ge- Kantonsgericht Schwyz 8 richt einen Endentscheid betreffend den Scheidungspunkt, sodass auch dies- bezüglich ein spruchreifer Sachverhalt vorliegen muss (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Nachdem eine Interessenabwägung dann vorzunehmen ist, wenn ein Ehegatte einem Teilurteil im Scheidungspunkt nicht zustimmt, wird der diesem Punkt zugrundeliegende Sachverhalt regelmässig umstritten sein. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation wie bei einer strittig ge- bliebenen Scheidungsfolge. Das Verfahren ist deshalb kontradiktorisch fortzu- setzen, wobei das Gericht die Parteirollen verteilen kann (analog Art. 288 Abs. 2 ZPO). Die Ehescheidung wird im ordentlichen Verfahren beurteilt (vgl. Honegger, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, Anhang ZPO, N 4 zu Art. 274 ZPO). Das Verfahren muss schriftlich durchgeführt werden (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 288 ZPO). Das Gericht hat demnach den Parteien Frist für eine schriftliche Be- gründung ihrer Rechtsbegehren anzusetzen (Bähler, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., St. Gallen 2016, N 44 zu Art. 288 ZPO; Fankhauser, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 288 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225 ZPO). In der Folge wird – falls die Parteien nicht gemeinsam auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung verzichten (Art. 233 ZPO) – eine Hauptverhandlung stattfinden (vgl. 228 ff. ZPO), zu welcher die Parteien persönlich zu erscheinen haben (Art. 278 ZPO). Im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren (Art. 231 ZPO) gilt es zu berücksichtigen, dass für den Scheidungspunkt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). In beweisrechtlicher Hin- sicht hat gemäss der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach trägt der Ehegatte, welcher die Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt beantragt, die Beweislast für die Tatsachen, welche seinem überwiegenden Interesse zugrunde liegen. Wie bereits erwähnt, gilt für den Scheidungspunkt – und damit auch für den der Kantonsgericht Schwyz 9 Interessenabwägung zugrundeliegenden Sachverhalt – der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO). g) Die Berufungsgegnerin reichte ein schriftlich begründetes Gesuch um Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt ein (Vi-act. 41), woraufhin der Berufungsführer aufforderungsgemäss (Vi-act. 42) ebenfalls schriftlich eine begründete Stellungnahme einreichte (Vi-act. 53). Die Vorinstanz traf darauf- hin betreffend Teilurteil im Scheidungspunkt keine weiteren prozessleitenden Anordnungen mehr. Beide Parteien reichten in Wahrnehmung ihres verfas- sungsmässigen Replikrechts weitere Eingaben ein (Berufungsgegnerin: Vi- act. 55; Berufungsführer: Vi-act. 59; Berufungsgegnerin: Vi-act. 62). Somit konnten sich beide Parteien mindestens zwei Mal schriftlich zum Gesuch äus- sern bzw. fand faktisch ein doppelter Schriftenwechsel statt. Keine der Partei- en verzichtete hingegen im Sinne von Art. 233 ZPO auf die Durchführung ei- ner mündlichen Hauptverhandlung. Die Vorinstanz hätte deshalb eine mündli- che Hauptverhandlung abhalten müssen, was sie nach Rückweisung der Sa- che ebenfalls nachzuholen hat. h) Zusammenfassend ist die Sache zur Durchführung des ordnungs- gemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beurteilung der materiellen Rügen, insbesondere betreffend die Interessenabwägung, erübrigt sich damit.
- Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Ge- richt kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid im Wesentlichen infolge von Verfahrensfeh- lern der Vorinstanz aufgehoben, ohne den Streitgegenstand materiell zu be- handeln. Die Kosten des Berufungsverfahrens entstanden aufgrund der Pro- Kantonsgericht Schwyz 10 zessführung der Vorinstanz, sodass es sich rechtfertigt, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Rechtsgrundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. BGE 140 III 385, E. 4.1; Urwy- ler/Grütter, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 107 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 11 zu Art. 107 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 25 zu Art. 107 ZPO). Nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn eine eigentliche Rechtsverweigerung der Gerichte vorliegt, haben die Parteien ge- stützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädi- gung zulasten des Kantons (BGE 138 III 471 E. 7; Urteil BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013, E. 4.2; Urteil BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014, E. 4.1). Der Bundesgesetzgeber wollte die Regelung betreffend Parteien- tschädigung grundsätzlich den Kantonen überlassen (Urteil BGer 5A_359/2014 vom 14. August 2014, E. 5). Im Kanton Schwyz sind laut § 83 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG) vom 18. November 2009 (SRSZ 231.110) Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Un- ter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteien- tschädigung der Gerichtskasse zu belasten (EGV-SZ 2014 Nr. A 2.1, E. 4.b = Beschluss vom 24. Dezember 2014, ZK2 2014 61 und 62). Der Berufungsführer verlangte eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Berufungsbegehren Ziff. 2 und KG-act. 1, S. 3). Die Berufungsgegnerin widersprach diesen Ausführungen und erachtete das vorinstanzliche Verfahren als korrekt; mithin identifizierte sie sich mit dem angefochtenen Urteil (KG-act. 8, S. 4). Daher rechtfertigt es sich, dem Berufungsführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Beru- Kantonsgericht Schwyz 11 fungsgegnerin zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ reichte keine Kos- tennote ein, sodass die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest- zulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in § 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 GebTRA). Unter Berücksichtigung der relativ hohen Wichtigkeit des zivilrechtlichen Statusentscheides für die Parteien, der noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Verfahrensfragen und dem Zeitaufwand für die achtseitige Berufung erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird der Vorderrichter im neuen Entscheid zu befinden haben;- erkannt:
- Das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. No- vember 2018 (ZEO 2017 23) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 zurückzuerstatten.
- Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsver- fahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 12
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Oktober 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 1. Oktober 2019 ZK1 2019 3 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt) (Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. November 2018, ZEO 2017 23);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. A.________ und C.________ heirateten am 18. September 2005 in Re- no (Nevada, USA; Vi-act. 5/2). Seit dem 1. April 2015 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 23. September 2015 schrieb der Einzelrichter am Bezirksge- richt March ein Eheschutzverfahren gestützt auf eine Vereinbarung vom 18./22. September 2015 ab (Vi-act. 1/2). Am 22. März 2017 reichte C.________ beim Bezirksgericht March eine unbe- gründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 28. August 2017 erklärten beide Parteien, aus freien Stücken mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Im Übrigen konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Vi-act. 8 und 9 sowie Protokoll vom
28. August 2017 in KG-act. 10/1). Während laufendem Verfahren beantragte C.________ mit Eingabe vom
27. Juni 2018, es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu fällen (Vi- act. 41). Mit Stellungnahme vom 18. September 2018 ersuchte A.________ um Abweisung dieses Antrages (Vi-act. 53). Weitere Eingaben zu diesem Punkt datieren vom 2. Oktober 2018 (Vi-act. 55, C.________), vom 10. Okto- ber 2018 (Vi-act. 59, A.________) und vom 25. Oktober 2018 (Vi-act. 62, C.________). Mit Teilurteil vom 29. November 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirks- gericht March Folgendes (Vi-act. 77):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 für diesen Teilentscheid wer- den dem Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. (Rechtsmittel)
Kantonsgericht Schwyz 3
5. (Mitteilung) B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 14. Ja- nuar 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das Teilurteil vom 29. November 2018 des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und das vor dem Bezirksgericht March gestellte Rechtsbegehren, welches wie folgt lautet: “Es sei über den Schei- dungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung des Rechts- begehrens der Klage die Ehe sofort zu scheiden“ sei vollumfäng- lich abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwST von 7,7 %) zulasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2019 beantragt C.________ (nachfol- gend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG- act. 8);- in Erwägung:
1. Im Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat im Entscheid betreffend den Schei- dungspunkt auch über die Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen bestehen für das Güterrecht, welches aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO) sowie in bestimmten Fällen für Ausgleichsansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Als weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist nach neuester bundes-
Kantonsgericht Schwyz 4 gerichtlicher Rechtsprechung ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das In- teresse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen über- wiegt. Widersetzt sich ein Ehegatte der Ausfällung eines Teilentscheides im Scheidungspunkt, ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 144 III 298, E. 6.4 und 7; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3). Ist ein Teilurteil im Scheidungspunkt grundsätzlich zulässig, so stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, wann der Scheidungspunkt spruchreif ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 5 f.). Spruchreife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit abgeklärt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Mit anderen Worten müssen sämtliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs befinden zu können (Steck/Brunner, in: Basler Kom- mentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12 zu Art. 236 ZPO; BGE 140 III 450, E. 3.2). Voraussetzung der Spruchreife ist überdies, dass das gesetzlich vor- geschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist (Steck/Brunner, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12a zu Art. 236 ZPO; BGE 140 III 450, E. 3.2).
a) Die unbegründete Scheidungsklage vom 22. März 2017 erfolgte gestützt auf Art. 114 ZGB (Vi-act. 1). Ein Ehegatte kann die Scheidung nach Art. 114 ZGB verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Kla- ge mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Trennungsfrist wird streng gehandhabt. Auch bei einer nur wenige Tage zu früh, d.h. vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, erhobenen Scheidungsklage besteht kein Scheidungsanspruch (Fankhauser, in: FamKomm. Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 25 zu Art. 114 ZGB). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat derjeni- ge, der sich auf den Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens be-
Kantonsgericht Schwyz 5 ruft, den Umstand und die Dauer des Getrenntlebens zu beweisen (Fankhau- ser, in: FamKomm. Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 28 zu Art. 114 ZGB). Ist die Aufnahme des Getrenntlebens in einem Eheschutzentscheid gerichtlich festgestellt worden, ist ein darin festgehaltener Zeitpunkt massgebend (Fank- hauser, a.a.O., N 18 zu Art. 114 ZGB). Das Gericht darf das zweijährige Ge- trenntleben aber nur als erwiesen annehmen, wenn es sich von dessen Vor- handensein überzeugt hat (Fankhauser, a.a.O., N 28 zu Art. 114 ZGB). Denn im Scheidungspunkt gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 27 zu Art. 277 ZPO sowie N 3 zu Art. 291 ZPO).
b) Gemäss Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 23. September 2015 leben die Ehegatten seit dem 1. April 2015 ge- trennt (Vi-act. 1, Beilage 2, E. 3). Die zweijährige Trennungsfrist dauerte dem- nach bis am 2. April 2017. Die (unbegründete) Scheidungsklage wurde am 22. März 2017 rechtshängig gemacht (Vi-act. 1), d.h. elf Tage zu früh. Die Kläge- rin selber bestätigt in der unbegründeten Scheidungsklage vom 22. März 2017, dass „die Parteien in ein paar Tagen mehr als zwei Jahre getrennt“ le- ben würden (Vi-act. 1). Somit war der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB im massgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht erfüllt. Im Übrigen ist dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 28. Juli 2017 auch nicht zu ent- nehmen, dass sich das Gericht anlässlich der Anhörung davon überzeugt hät- te, dass die Parteien tatsächlich während zwei Jahren ununterbrochen, d.h. ohne zwischenzeitliche Wiederaufnahme des Zusammenlebens, getrennt ge- lebt hätten (KG-act. 10/1). Die Scheidung konnte somit nicht gestützt auf Art. 114 ZGB ausgesprochen werden. Indessen wurde im Protokoll der Eini- gungsverhandlung vom 28. Juli 2017 unter dem Titel „Anhörung“ festgehalten, beide Parteien hätten erklärt, aus freien Stücken mit einer Scheidung einver- standen zu sein (KG-act. 10/1, S. 2).
Kantonsgericht Schwyz 6
c) Haben die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt und sind sie mit der Scheidung ein- verstanden, wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB) fortgesetzt (Art. 292 Abs. 1 ZPO). Auch wenn sich die Ehegatten lediglich im Scheidungspunkt einigen und sämtliche Scheidungsfolgen umstritten bleiben, ist die Scheidung folglich gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB auszusprechen (Fankhauser, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZGB). In casu liegt eine Teileinigung nach Art. 112 Abs. 1 ZGB vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Scheidung gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB auszusprechen ist.
d) Nach Eingang der (unbegründeten) Scheidungsklage (Art. 290 ZPO) lädt das Gericht zur Einigungsverhandlung vor, an welcher insbesondere das Vorliegen des Scheidungsgrundes – von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO)
– abgeklärt wird (Art. 291 Abs. 1 ZPO). Ist die zweijährige Trennungsfrist bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung noch nicht abgelaufen, erklärt sich der beklagte Ehegatte aber anlässlich der Einigungsverhandlung mit der Scheidung einverstanden, so wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111/112 ZGB) fortgesetzt (Art. 292 Abs. 1 ZPO). Somit ist eine getrennte und gemeinsame Anhörung durchzuführen (Art. 287 ZPO i.V.m. Art. 112 Abs. 2 ZGB; Fankhauser, a.a.O., N 6 zu Art. 292 ZPO). Dabei hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass der Scheidungswille beider Ehegatten (sowie eine allfällige Teileinigung über die Scheidungsnebenfolgen) ihrem jeweiligen freien Willen und reiflicher Über- legung entsprechen (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach der Anhörung sind die Parteien an die Erklärung ihres Scheidungswillens ge- bunden (Fankhauser, a.a.O., Anhang ZPO, N 11 zu Art. 288 ZPO).
e) Nachdem der beklagte Berufungsführer anlässlich der Einigungsver- handlung vom 28. Juli 2017 ebenfalls seinen Scheidungswillen erklärte (KG- act. 10/1, S. 2), hatte ein Wechsel des Verfahrens betreffend Scheidungsklage
Kantonsgericht Schwyz 7 nach Art. 114 ZGB auf jenes nach Art. 112 ZGB zu erfolgen und wäre eine getrennte und gemeinsame Anhörung durchzuführen gewesen. Dem Protokoll der Einigungsverhandlung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine getrennte Anhörung stattgefunden hätte (KG-act. 10/1). Im Hinblick auf den Schei- dungsgrund nach Art. 112 ZGB wurde das Verfahren demnach nicht ord- nungsgemäss durchgeführt, was bedeutet, dass dieses noch nicht spruchreif ist. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht anlässlich der Anhörung zu prüfen, ob das Scheidungsbegehren bzw. der Scheidungswille beider Parteien auf ihrem freien Willen und reiflicher Überlegung beruhen. Im Hinblick auf den Scheidungsgrund besteht der Hauptzweck der Anhörung darin, herauszufin- den, ob ein Ehegatte durch den anderen (oder durch Dritte) diesbezüglich unter Druck gesetzt oder sein Wille sonst in unzulässiger Weise beeinflusst wurde (BBl 1996 I 86; Fankhauser, a.a.O., N 12 zu Art. 111 ZGB). Diese Überprüfung setzt eine Einzelanhörung voraus, welche zudem zeitlich vor der gemeinsamen Befragung zu erfolgen hat (BBl 1996 I 86; Fankhauser, a.a.O., N 13 zu Art. 111 ZGB). Damit erweist sich die getrennte Anhörung der Ehe- gatten als ein wesentliches Element des Scheidungsverfahrens nach Art. 111 bzw. Art. 112 ZGB. Indem die Vorinstanz keine getrennte Anhörung durchführ- te, beging sie einen wesentlichen Verfahrensfehler, welcher weder in zweiter Instanz geheilt noch ausser Acht gelassen werden kann. Bereits aus diesem Grund ist die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
f) Liegt ein Antrag um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor und stimmt der andere Ehegatte diesem nicht zu, hat – wie bereits erwähnt – gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich eine Interes- senabwägung stattzufinden (BGE 144 III 298, E. 6.4 und 7; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3). Diese Interessenabwä- gung erfolgt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. die Argu- mentation in BGE 144 III 298, E. 7 und Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. No- vember 2018, E. 3). Wird der Anspruch auf ein Teilurteil bejaht, fällt das Ge-
Kantonsgericht Schwyz 8 richt einen Endentscheid betreffend den Scheidungspunkt, sodass auch dies- bezüglich ein spruchreifer Sachverhalt vorliegen muss (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Nachdem eine Interessenabwägung dann vorzunehmen ist, wenn ein Ehegatte einem Teilurteil im Scheidungspunkt nicht zustimmt, wird der diesem Punkt zugrundeliegende Sachverhalt regelmässig umstritten sein. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation wie bei einer strittig ge- bliebenen Scheidungsfolge. Das Verfahren ist deshalb kontradiktorisch fortzu- setzen, wobei das Gericht die Parteirollen verteilen kann (analog Art. 288 Abs. 2 ZPO). Die Ehescheidung wird im ordentlichen Verfahren beurteilt (vgl. Honegger, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, Anhang ZPO, N 4 zu Art. 274 ZPO). Das Verfahren muss schriftlich durchgeführt werden (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 288 ZPO). Das Gericht hat demnach den Parteien Frist für eine schriftliche Be- gründung ihrer Rechtsbegehren anzusetzen (Bähler, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., St. Gallen 2016, N 44 zu Art. 288 ZPO; Fankhauser, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 288 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225 ZPO). In der Folge wird – falls die Parteien nicht gemeinsam auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung verzichten (Art. 233 ZPO) – eine Hauptverhandlung stattfinden (vgl. 228 ff. ZPO), zu welcher die Parteien persönlich zu erscheinen haben (Art. 278 ZPO). Im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren (Art. 231 ZPO) gilt es zu berücksichtigen, dass für den Scheidungspunkt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). In beweisrechtlicher Hin- sicht hat gemäss der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demnach trägt der Ehegatte, welcher die Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt beantragt, die Beweislast für die Tatsachen, welche seinem überwiegenden Interesse zugrunde liegen. Wie bereits erwähnt, gilt für den Scheidungspunkt – und damit auch für den der
Kantonsgericht Schwyz 9 Interessenabwägung zugrundeliegenden Sachverhalt – der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO).
g) Die Berufungsgegnerin reichte ein schriftlich begründetes Gesuch um Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt ein (Vi-act. 41), woraufhin der Berufungsführer aufforderungsgemäss (Vi-act. 42) ebenfalls schriftlich eine begründete Stellungnahme einreichte (Vi-act. 53). Die Vorinstanz traf darauf- hin betreffend Teilurteil im Scheidungspunkt keine weiteren prozessleitenden Anordnungen mehr. Beide Parteien reichten in Wahrnehmung ihres verfas- sungsmässigen Replikrechts weitere Eingaben ein (Berufungsgegnerin: Vi- act. 55; Berufungsführer: Vi-act. 59; Berufungsgegnerin: Vi-act. 62). Somit konnten sich beide Parteien mindestens zwei Mal schriftlich zum Gesuch äus- sern bzw. fand faktisch ein doppelter Schriftenwechsel statt. Keine der Partei- en verzichtete hingegen im Sinne von Art. 233 ZPO auf die Durchführung ei- ner mündlichen Hauptverhandlung. Die Vorinstanz hätte deshalb eine mündli- che Hauptverhandlung abhalten müssen, was sie nach Rückweisung der Sa- che ebenfalls nachzuholen hat.
h) Zusammenfassend ist die Sache zur Durchführung des ordnungs- gemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beurteilung der materiellen Rügen, insbesondere betreffend die Interessenabwägung, erübrigt sich damit.
2. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Ge- richt kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid im Wesentlichen infolge von Verfahrensfeh- lern der Vorinstanz aufgehoben, ohne den Streitgegenstand materiell zu be- handeln. Die Kosten des Berufungsverfahrens entstanden aufgrund der Pro-
Kantonsgericht Schwyz 10 zessführung der Vorinstanz, sodass es sich rechtfertigt, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Rechtsgrundlage dafür, einen Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (vgl. BGE 140 III 385, E. 4.1; Urwy- ler/Grütter, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 107 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 11 zu Art. 107 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 25 zu Art. 107 ZPO). Nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn eine eigentliche Rechtsverweigerung der Gerichte vorliegt, haben die Parteien ge- stützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädi- gung zulasten des Kantons (BGE 138 III 471 E. 7; Urteil BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013, E. 4.2; Urteil BGer 5A_356/2014 vom 14. August 2014, E. 4.1). Der Bundesgesetzgeber wollte die Regelung betreffend Parteien- tschädigung grundsätzlich den Kantonen überlassen (Urteil BGer 5A_359/2014 vom 14. August 2014, E. 5). Im Kanton Schwyz sind laut § 83 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG) vom 18. November 2009 (SRSZ 231.110) Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Un- ter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteien- tschädigung der Gerichtskasse zu belasten (EGV-SZ 2014 Nr. A 2.1, E. 4.b = Beschluss vom 24. Dezember 2014, ZK2 2014 61 und 62). Der Berufungsführer verlangte eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Berufungsbegehren Ziff. 2 und KG-act. 1, S. 3). Die Berufungsgegnerin widersprach diesen Ausführungen und erachtete das vorinstanzliche Verfahren als korrekt; mithin identifizierte sie sich mit dem angefochtenen Urteil (KG-act. 8, S. 4). Daher rechtfertigt es sich, dem Berufungsführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Beru-
Kantonsgericht Schwyz 11 fungsgegnerin zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ reichte keine Kos- tennote ein, sodass die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest- zulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in § 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 GebTRA). Unter Berücksichtigung der relativ hohen Wichtigkeit des zivilrechtlichen Statusentscheides für die Parteien, der noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Verfahrensfragen und dem Zeitaufwand für die achtseitige Berufung erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird der Vorderrichter im neuen Entscheid zu befinden haben;- erkannt:
1. Das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. No- vember 2018 (ZEO 2017 23) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 zurückzuerstatten.
3. Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Berufungsver- fahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
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4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Oktober 2019 rfl